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Kostenfestsetzungsbeschluß

im Zivilprozeß im Kostenfestsetzungsverfahren (Kostenfestsetzung) auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts erster Instanz erlassen (§§ 103-107 ZPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluß stellt den ziffernmäßigen Betrag der nach der Kostenentscheidung von dem Gegner etwa zu erstattenden Prozeßkosten fest. Kostenfestsetzungsbeschluß ist Vollstreckungstitel. - Dagegen Erinnerung binnen zwei Wochen seit Zustellung, gegen die Entscheidung des Gerichts u. U. sofortige Beschwerde.

 

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