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Kostenentscheidung

1. Begriff: Entscheidung insbes. des Gerichts über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen. - 2. Zivilprozeß: Im Urteil enthalten, das den Prozeß beendet (§ 308 II ZPO). Die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei muß die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten, soweit sie notwendig waren (insbes. Rechtsanwaltsgebühren), bezahlen. a) Grundsätzlich sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 91 ZPO); anders nur, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen einer Partei sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, außer wenn die Zuvielforderung der Partei gering oder entschuldbar ist (§ 92 ZPO). b) Sonderregelung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91 a ZPO) und Räumungsklagen (§ 93 b ZPO). c) Rechtsmittel: Kostenentscheidung ist nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar. Ausnahme: Bei Erledigung der Hauptsache und Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde. d) Festsetzung: Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzt (vgl. im einzelnen Kostenfestsetzung). - 3. Verwaltungshandeln mit der Sachentscheidung: Festsetzung nach § 14 VerwKostenG. Die Kostenentscheidung bei Widerspruch gegen Verwaltungsakt richtet sich nach § 72 f. VwGO.

 

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