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Erledigung der Hauptsache

Erledigung des im Zivilprozeß geltend gemachten Anspruchs nach Klageerhebung (z. B. durch Zahlung des Beklagten). Nach Erledigung der Hauptsache d. H. entscheidet das Gericht i. d. R. über die Kosten durch Beschluß, und zwar nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91 a ZPO). Dagegen sofortige Beschwerde zulässig.

 

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