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Sozialplan
I. Grundsätzlich: 1. Der Sozialplan betrifft den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des betreffenden Betriebs (mit mehr als 20 Arbeitnehmern) durch die geplante Betriebsänderung entstehen (§ 112 I 2 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung lediglich in einem Personalabbau, sind die besonderen Voraussetzungen des § 112 a I BetrVG zu beachten. - Im Falle der Betriebsänderung bei einem neugegründeten Unternehmen finden während der ersten vier Jahre nach der Gründung die Vorschriften über die Erzwingbarkeit eines Sozialplan keine Anwendung (§ 112 a II BetrVG). - 2. Verfahren zur Herbeiführung einer Einigung über den S.: Es entspricht zunächst dem des Interessenausgleichs. Kommt eine freiwillige Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auch unter Vermittlung der Einigungsstelle nicht zustande, so entscheidet diese verbindlich über die Aufstellung eines S., der die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat (§ 112 IV, I 3 BetrVG). Die Einigungsstelle hat nach § 112 V BetrVG eine Interessenabwägung zwischen den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Belastungen für das Unternehmen vorzunehmen. Beim Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile soll nach näherer Maßgabe des § 112 V BetrVG den Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. - 3. Inhalt des S.: Nicht die wirtschaftliche Unternehmerentscheidung, sondern der Schutz der Arbeitnehmer auf sozialem und personellem Gebiet. I. d. R. werden pauschale Abfindungen vorgesehen, die sich nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Monatsentgelt richten z. B. als Produkt aus diesen Faktoren, geteilt durch einen Divisor oder nach einer Punktetabelle. Weiter kommen in Betracht Zahlungen von Lohnausgleich, Beihilfe für Umschulungsmaßnahmen, Weitergewährung von Deputaten, Werkswohnungen etc.
II. Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren: 1. Die Eröffnung des Konkurses ändert nichts an den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG. Im Konkursfall ist zwischen Konkursverwalter und Betriebsrat ein Sozialplan zu vereinbaren; kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist ein Sozialplan vor der Einigungsstelle aufzustellen. - 2. An die Stelle der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen treten die Interessen der übrigen Konkursgläubiger. Dabei sieht § 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. 2. 1985 (BGBl I 369) m. spät. Änd. für die Höhe der Sozialplanleistungen eine Obergrenze vor. Für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile darf nur ein Gesamtbetrag von bis zu 21 Monatsverdiensten i. Sozialplan des § 10 III KSchG aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden. Diese Obergrenze gilt nach § 3 des Gesetzes auch für S., die vor Eröffnung des Konkursverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens aufgestellt worden sind. - 3. Nach § 4 I des Gesetzes erhalten die Forderungen aus Sozialplan nach den §§ 2, 3 den Rang einer bevorrechtigten Konkursforderung gem. § 61 I Nr. 1 KO. Für die Berichtigung dieser Forderungen darf nicht mehr als ein Drittel der nach Abzug von Massekosten und Masseschulden für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwandt werden. - Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. 2. 1985, das bereits mehrfach verlängert worden ist, tritt nunmehr im Hinblick auf die ab dem 1. 1. 1999 geltende Insolvenzordnung am 31. 12. 1998 außer Kraft (Gesetz vom 5. 10. 1994 (BGBl I 2911).
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