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Sozialplan im Konkurs

Durch das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs i. K. - und Vergleichsverfahren vom 20. 2. 1985 (BGBl I 369) hat der Gesetzgeber für eine Übergangszeit am 1. 1. 1999 bis zum Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts die Frage der Behandlung von Sozialplanforderungen im Konkurs geregelt. Für einen Sozialplan nach § 12 des Betriebsverfassungsgesetzes, der nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufgestellt wird, kann ein Gesamtbetrag von 2,5 Brutto-Monatsverdiensten der von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden. Das Volumen des Sozialplans darf jedoch ein Drittel der für die Befriedigung der Konkursgläubiger nach Berücksichtigung der Masse Kosten und Masse Schulden zur Verfügung stehenden Konkursmasse nicht überschreiten. Der so ermittelte Betrag wird nach dem Sozialplan, der von dem Konkursverwalter mit dem Betriebsrat abgeschlossen wird, auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt (so auch ab 1. 1. 1999: § 123 InsO). Die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Sozialplanansprüche werden im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berücksichtigt. Die Insolvenzordnung sieht keine bevorrechtigten Gläubiger mehr vor.

 

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