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Beihilfe

I. Recht des öffentlichen Dienstes: An Beamte, Richter, teilweise auch an Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie für Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch die Ehegatten, Kinder und Versorgungsempfänger. - Gesetzliche Grundlage: für die beamtenrechtliche Beihilfe ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 48 BRRG); genauere Ausgestaltung für den Bund in den Beihilfevorschriften des Bundes i. d. F. vom 1. 1. 1990 (GMBL 738) m. spät. Änd. sowie Beihilfeverordnungen auf Landesebene. - Höhe: Für Unverheiratete 50%, für Verheiratete 55% der beihilfefähigen (notwendigen) Aufwendungen. Die Sätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Kindergeld zusteht, um 5%, höchstens jedoch auf 70%. Teilweise bestehen Höchstsätze wie z. Beihilfe bei Hilfsmitteln, Anstaltsunterbringung, Zahnersatz, Kur, Geburtsbeihilfe etc.
II. Strafrecht: Die mit Vorsatz dem Haupttäter geleistete Hilfe zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat; Form der Teilnahme. - Die Strafe des Gehilfen kann unter Unterschreitung des für den Haupttäter bestimmten Strafrahmens milder bemessen werden (§ 27 StGB).
III. Strukturpolitik: Subventionen, Fördermaßnahmen. - Vgl. auch Wirtschaftsförderung.

 

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