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Gewerbegehilfe

1. Begriff: Gewerblicher Arbeitnehmer. Hilfsperson des Unternehmers, beschäftigt mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Herstellung von Waren durch technische, mechanische Dienstleistungen; auch die mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abteilung desselben beauftragten Person, wenn nicht die kaufmännische Tätigkeit überwiegt, sowie die mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Angestellten (gewerbliche Arbeiter und Angestellte). - 2. Abgrenzung zum Handlungsgehilfen: Im Gegensatz zum Gewerbegehilfe leistet der Handlungsgehilfe gedankliche, geistige Arbeit. Wird der Gehilfe mit beiderlei Diensten beschäftigt, so ist für die rechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit die überwiegende entscheidend. - 3. Gesetzliche Regelung des Dienstverhältnisses in §§ 105 ff. GewO (Gewerbeordnung (GewO)); Wettbewerbsverbot § 133 f. GewO; Lohnzahlung (Truckverbot) §§ 115-119 b GewO.

 

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