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Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Gesetz vom 10. 12. 1990 (BGBl I 2634). Mit dem am 1. 1. 1991 in Kraft getretenen Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) wird eine anlagenbezogene verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Umweltschäden eingeführt, die auch den Normalbetrieb erfaßt. - Voraussetzungen: Nach § 1 UmweltHG ist ein Schadensersatzanspruch gegeben, wenn durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des UmweltHG genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird und daraus ein Schaden entsteht. Die Haftung setzt nicht voraus, daß der Inhaber der Anlage rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Zu den im Anhang 1 des Gesetzes aufgeführten Anlagetypen gehören z. B. Kraftwerke, Abfallentsorgungsanlagen, Gießereien, Lackierereien, Geflügelzuchtbetriebe etc. Der Schaden muß infolge einer Umwelteinwirkung entstanden sein. Ein Schaden entsteht nach § 3 I durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterung, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben (z. B. Lackschäden an Kfz durch schädliche Emissionen). Die Haftung tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Anlagenbetriebs ein. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 4). Tritt ein Schaden im Rahmen des Normalbetriebs ein, so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist (§ 5). Der Kausalitätsnachweis zwischen Umwelteinwirkung, Rechtsgutverletzung und Schaden wird durch die Ursachenvermutung des § 6 erleichtert: Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, daß der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Diese Ursachenvermutung gilt jedoch nicht für den Normalbetrieb. Normalbetrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs stattfindet (§ 6 II). Ferner gilt die Vermutung der Verursachung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen (§ 7 II). Da die Vermutung des § 6 erst dann gilt, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, daß die Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet war, den entstandenen Schaden zu verursachen, kann er nach § 8 Auskunft vom Inhaber der Anlage verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Schadensersatzanspruch nach dem UmweltHG besteht, erforderlich ist. Ebenso kann der Geschädigte nach § 9 Auskunft von bestimmten Behörden verlangen. Denselben Auskunftsanspruch hat der Inhaber einer Anlage, der von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird (§ 10). Der Ersatzpflichtige haftet für Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 160 Mio. DM und für Sachbeschädigungen ebenfalls insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 160 Mio. DM, soweit die Schäden aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind (§ 15). In § 16 wird in engen Grenzen ein Ausgleich sog. Öko-Schäden normiert. Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so kann der Geschädigte, sofern er den früheren Zustand wieder herstellt, die Herstellungskosten verlangen. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die als besonders gefährlich eingestuften Anlagentypen, die im Anhang 2 des Gesetzes aufgeführt sind, unterliegen der Pflicht zur Deckungsvorsorge, wozu insbes. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflichtversicherung) in Frage kommt (§ 19). Die Nichterfüllung der Deckungsvorsorge ist strafbewehrt (§ 21). - Ziel des Gesetzes ist es, die durch Umweltschäden betroffenen Personen und Einrichtungen in ihrer Rechtsstellung zu schützen bzw. zu stärken. Außerdem werden vom Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) Anreize zur Schadensprävention erwartet. - Vgl. auch Umweltpolitik.
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