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Sachbeschädigung

rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, wobei der Versuch strafbar ist (§ 303 StGB). Die Verfolgung setzt die Stellung eines Strafantrags voraus, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. - Spezielle Tatbestände: Computersabotage, Datenveränderung.

 

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