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Datenveränderung

spezieller Tatbestand der Sachbeschädigung. Danach macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. - Versuch ist strafbar (§ 303 a StGB).

 

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