spezieller Tatbestand der Sachbeschädigung. Danach macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. - Versuch ist strafbar (§ 303 a StGB).