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Computersabotage

spezieller Tatbestand der Sachbeschädigung. Computersabotage begeht, wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, durch bestimmte Sabotagehandlungen an einer Datenverarbeitungsanlage oder einem Datenträger sowie auch durch bloße Datenveränderung stört. Die Sabotagehandlungen können in der Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung und Veränderung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers bestehen (§ 303 b StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Versuch ist strafbar.

 

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