1. Begriff und Arten: Programm. - 2. Rechtsschutz: auf der Grundlage der EG-Richtlinie vom 14. 5. 1991 (ABl. EG Nr. L 122/42) über den Rechtsschutz von Computerprogramm als literarisches Werk i. S. der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Der Schutz erfaßt auch das Entwurfsmaterial und erfordert, daß das Computerprogramm den Anforderungen an eine eigenpersönliche geistige Schöpfung i. S. des Urheberrechts genügt. Patentschutz ist durch § 1 II Nr. 3 PatG, Art. 52 II c EPÜ zwar für Computerprogramm "als solche" ausgeschlossen, der Ausschluß ergreift aber nicht Lehren, bei denen die Gestaltung maschineller Einrichtungen oder deren Tätigkeit durch einen Rechner erfolgt oder ausgewertet wird oder ein Einsatz neuer Steuerungsmittel vorliegt; derartige Erfindungen können dem Patentschutz zugänglich sein, die Abgrenzung ist in der Entwicklung begriffen. Soweit Sonderrechtsschutz nicht greift, können Computerprogramm von wettbewerblicher Eigenart gegen Nachahmung geschützt werden (Ausbeutung II).