1. Haftpflichtrecht: Ein von außen kommendes, unvorhersehbares und außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Der Schuldner haftet regelmäßig nicht für h. G. Unternehmen, die für den von ihnen verursachten Schaden auch ohne Nachweis eines Verschuldens haften (Haftpflichtgesetz), können sich durch Nachweis h. G. entlasten. - Kraftfahrzeughaftung: Vgl. unabwendbares Ereignis. - Bei Fristversäumnis ist h. G. als Entschuldigungsgrund ein Ereignis, das durch größte Sorgfalt und Vorsicht nicht abzuwenden ist. - 2. Arbeitsrecht: Vgl. Betriebsrisiko.