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Umwelthaftpflichtversicherung
Deckung der gesetzlichen Haftung für Schäden, die durch Umwelteinwirkungen (z. B. Freisetzen von Dämpfen, Gasen) verursacht worden sind. Die gesetzliche Umwelthaftpflicht beruht insbes. auf Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) und Nachbarrecht (§ 906 BGB) sowie v. a. auf den verschuldensunabhängigen Tatbeständen des Wasserhaushalts-Gesetzes (für Gewässerschäden) und des Umwelthaftungsgesetzes. - In der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Haftpflicht für Schäden durch Umwelteinwirkungen ausgeschlossen (§ 4 I Nr. 8 AHB). Versicherungsschutz wird im Rahmen des Umwelthaftpflichtmodells gewährt. Dieses Modell soll zukünftig die bisherigen Deckungskonzepte ablösen. Folgende Risiken können versichert werden (Baustein-System): Gewässerbeeinträchtigung durch Stoffe aus Anlagen des Versicherungsnehmers (hier mitversichert: Verwendungsrisiko); Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko; Schäden durch Umwelteinwirkungen aus Anlagen, die dem Umwelthaftungsgesetz unterliegen; Schäden durch Umwelteinwirkungen aus Anlagen, die die Schwellenwerte des Umwelthaftungs-Gesetzes nicht erreichen; Schäden durch Umwelteinwirkungen aus besonders gefährlichen Anlagen, für die Deckungsvorsorgepflicht besteht; Regreßrisiko (Schäden durch Herstellung, Wartung etc. von Anlagen). Das allgemeine, nicht vom Betrieb einer Anlage ausgehende Umweltrisiko ist im Rahmen der sog. Umweltbasisdeckung zu versichern. Allmählichkeitsschäden sind versichert. Vorgezogene Rettungskosten sind gedeckt, wenn die Maßnahmen zur Schadensabwendung oder -minderung nach einem Störfall notwendig sind oder sie von einer Behörde angeordnet werden. Eigenschäden sind nicht versichert; insofern ist der Schutz des Versicherungsnehmers gegenüber der bisherigen Gewässerschaden-Anlagenrisikodeckung verschlechtert; allerdings ist Eigenschadendeckung in der Haftpflichtversicherung auch systemfremd. Als Versicherungsfall gilt die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens (Manifestation). Als Nachhaftungszeitraum sind drei Jahre vorgesehen. Die Haftung für Schäden, die im Rahmen des genehmigten Normalbetriebs einer Anlage eingetreten sind, ist nur dann versichert, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, daß er die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht vorhersehen mußte (sog. Öffnungsklausel). Altlasten sind grundsätzlich ausgeschlossen. - Ziele der Umwelthaftpflichtversicherung sind die Schadensvermeidung sowie die größere Sicherheit bei der Schadensregulierung. Zwischen diesen Zielen können Konflikte auftreten. - Vgl. auch Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung, Vorsorgeprinzip.
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