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Zuschreibung

Wertaufholung. 1. Begriff: Erhöhung des Buchwertes von Vermögensgegenständen: a) als Folge einer Wertzunahme, ohne daß sich die Substanz oder Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert hat; b) als Korrektur überhöhter Abschreibungen früherer Rechnungsperioden. - 2. Handelsrechtlich sind Zuschreibung zulässig, wenn die Gründe für die in früheren Geschäftsjahren vorgenommenen Abschreibungen nicht mehr bestehen. Für Kapitalgesellschaften besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Zuschreibungsgebot (vgl. Wertaufholungsgebot, Bewertung). Die Zuschreibung dürfen die handelsrechtlichen Wertobergrenzen des § 253 HGB nicht überschreiten. - 3. Steuerrecht (§ 6 I EStG): Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der steuerpflichtige Unternehmer (§ 5 EStG) den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; Zuschreibungsobergrenze: Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 

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