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Bewertungsabschlag

1. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt (Importwarenabschlag nach § 80 EStDV). Danach können die in der Anlage 3 zur EStDV genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6 I Nr. 2 EStG (Bewertung II 3) ergebenden Wert mit einem solchen angesetzt werden, der bis zu 10% unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis des Bilanzstichtages liegt. Weitere Voraussetzung: Gewinnermittlung nach § 5 I EStG und Ansatz in der Handelsbilanz (§ 5 I 2 EStG). - 2. Bewertungsabschlag bei Bewertung nach normierten Verfahren im Bewertungsrecht (z. Bewertungsabschlag Stuttgarter Verfahren, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren). - Vgl. auch Abschlag III.

 

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