Ansatz eines Vermögensgegenstandes zu einem unter dem letzten Bilanzansatz liegenden Wert; bei abnutzbaren Anlagegütern Unterschreitung des um Absetzung für Abnutzung (AfA) verringerten letzten Bilanzansatzes. I. d. R. Herabgehen auf den niedrigeren beizulegenden Wert oder den Teilwert (Teilwertabschreibung), bei Nichtkapitalgesellschaften auch auf den niedrigeren vernünftigen kaufmännischen Wert (§ 253 IV HGB). Bewertungsabschreibung im Gegensatz zur AfA bei allen Vermögensgegenständen möglich.