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Pauschgebühr

von den Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu zahlende Gebühr für jede Streitsache am Sozialgericht, an der sie beteiligt sind (Gerichtskosten I). Die Gebühr entsteht mit der Rechtshängigkeit und ist für jeden Rechtszug zu zahlen (§ 184 SGG). - Höhe: Die Gebühr beträgt für Verfahren vor dem Sozialgericht 100 DM für jede Streitsache, vor dem Landessozialgericht 150 DM und vor dem Bundessozialgericht (BSG) 200 DM (§ 1 der VO vom 31. 5. 1955, BGBl I 180, zuletzt geändert durch die VO vom 13. 5. 1968, BGBl I 412). - Ermäßigung der Gebühr, wenn keine ärztliche Gutachtertätigkeit im Prozeß erforderlich war und eine Streitsache nicht durch Urteil erledigt wird.

 

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