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Unterhaltsleistungen

1. Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige: Aufwendungen für den Unterhalt sowie etwaige Berufsausbildung einer Person, für die kein Kinderfreibetrag gewährt wird, können bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33 a I EStG). - 2. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Unterhaltspflicht): Können beim Geber mit Zustimmung des Empfängers auf Antrag (bis zu 27 000 DM im Kalenderjahr) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 10 I Nr. 1 EStG). Insoweit als die Unterhaltsleistungen beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können, sind sie beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 1 a EStG; Realsplitting). Ist der geschiedene Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder wird ein Antrag nicht gestellt, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a I EStG (vgl. 1.) in Betracht. - 3. Unterhaltsleistungen in Form von Unterhaltsrenten: Zur steuerlichen Behandlung vgl. Rentenbesteuerung.

 

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