Begriff des Einkommensteuerrechts. Nach § 10 I Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten beim Unterhaltsverpflichteten bis zu 27 000 DM im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. - Beim Unterhaltsberechtigten werden gem. § 22 Nr. 1 a EStG die Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber abgezogen werden können, als sonstige Einkünfte erfaßt. Werbungskosten können in nachgewiesener Höhe bzw. in Höhe des Pauschbetrages von 200 DM abgezogen werden (§ 9 a Nr. 3 EStG). - Voraussetzung des Realsplitting ist Antrag des Unterhaltsverpflichteten mit Zustimmung des Berechtigten. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf.