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Betriebsbeauftragter für Abfall
zu bestellen von Betreibern von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. des § 4 BImSchG, von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, von Betreibern ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie von Besitzern i. S. des § 26 KrW-/AbfG (§ 54 KrW-/AbfG). Betriebsbeauftragter für Abfall f. A. haben u. a. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung und die Einhaltung der Vorschriften über Abfallentsorgung zu überwachen sowie jährlich Bericht zu erstatten (§ 55 KrW-/AbfG). - Vgl. auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
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