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Betriebsausstattung
1. Begriff: Teil des beweglichen Anlagevermögens, meist Zusammenfassung mit Geschäftsausstattung. - 2. Zur Betriebsausstattung gehören insbes.: Einrichtungen von Werkstätten und Büroeinrichtungen (Betriebsinventar) sowie Werkzeuge, Fahrzeuge, Geräte und dgl. Nach der Gliederung der Anlagewerte durch § 266 II HGB werden technische Anlagen und Maschinen nicht der Betriebsausstattung zugerechnet. Ob ein Gegenstand unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes, einer Maschine ist oder selbständiger Bestandteil der Betriebsausstattung (= Betriebsvorrichtung), richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang (vgl. Bewertungseinheit). - 3. Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung: a) handelsrechtlich bei Nichtkapitalgesellschaften auf den Erinnerungswert von 1 DM zulässig; b) handelsrechtlich bei Kapitalgesellschaften und steuerrechtlich lineare oder degressive Abschreibung gefordert. - 4. Zum Bilanzstichtag ist ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen. Körperliche Bestandsaufnahme nur, wenn Anlagenkartei oder Bestandsverzeichnis nicht geführt wird. In das Anlagenverzeichnis (Tabelle oder Kartei) sind aufzunehmen: genaue Bezeichnung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Anschaffungstag, Abschreibung, Zuschreibung, Bilanzwert, ggf. Verkaufszeitpunkt und Verkaufswert.
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