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Bestandsverzeichnis
I. Grundstücksrecht: Teil des Grundbuchs, in dem das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist.
II. Einkommensteuerrecht: Erfassung des beweglichen Anlagevermögens für Steuerzwecke (R 31 EStR). Aufzustellen durch jährliche körperliche Bestandsaufnahme oder durch laufende Inventur. - Inhalt: Das Bestandsverzeichnis erfaßt bewegliche Anlagegüter, auch voll abgeschriebene. Das Bestandsverzeichnis muß enthalten: genaue Bezeichnung, Bilanzwert, bei permanenter Inventur zusätzlich Tag der Anschaffung oder Herstellung, Höhe der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, Tag des Abgangs. Nicht aufgenommen werden müssen: (1) geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 100 DM betragen haben; (2) bewegliche Anlagegüter, für die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird. - Zulässige Erfassungsweise: (1) Gesamtanlagen, auf die einheitliche Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgenommen wird, können als Einheit eingetragen werden; (2) für gleichartige Gegenstände, die im gleichen Zeitraum angeschafft und deren Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode gleich sind, ist Zusammenfassung statthaft.
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