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bestätigter Scheck

1. Bestätigung seitens der bezogenen Bank (Bezogener) durch Akzept: Diese ist unwirksam und gilt als nicht geschrieben, um die notenbankähnliche Wirkung des Schecks zu verhindern (Art. 4 ScheckG); vgl. auch Scheckdeckungsanfrage. - 2. Bestätigung durch die Deutsche Bundesbank: Nach § 23 BBankG möglich. Die Bundesbank verpflichtet sich durch die Bestätigung dem Inhaber gegenüber zur Einlösung und haftet auch dem Aussteller und den Indossanten für Einlösung. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorlegung gilt Art. 40 ScheckG.

 

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