meist telefonische Anfrage der Bank des Scheckinhabers nach der Deckung eines Schecks bei der bezogenen Bank. Die Auskunft kann allenfalls unter dem Vorbehalt gegeben werden, daß der Scheckdeckungsanfrage zur Zeit der Anfrage gedeckt ist und eingelöst würde, falls die übrigen Formalien in Ordnung seien. Im Hinblick auf das Bankgeheimnis ist eine Scheckdeckungsanfrage durch Nichtbanken nicht ganz unproblematisch und zumeist nicht möglich.