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Scheckbürgschaft
durch eine Bürgschaftsklausel auf dem Scheck oder einem Anhang übernommene wertpapierrechtliche Bürgschaft für die Schecksumme (Art. 25 bis 27 ScheckG). Die Regelung ist ähnlich wie bei der Wechselbürgschaft: Der Bezogene kann nicht als Bürge fungieren. - In der Praxis selten.
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