Pflicht der Bank, über Vermögensverhältnisse des Kunden, die ihr aus der Geschäftsverbindung bekannt werden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Regelung im § 2 AGBBanken. - Steuerrecht: Banken haben als auskunftspflichtige Dritte grundsätzlich eine Auskunftspflicht, kein Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 93 I, 249 (2) AO). Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Bankkunden gilt seit 3. 8. 1988 § 30 a AO für Auskunftsersuchen seitens der Finanzverwaltung an Banken, die im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung eine starke Selbstbeschränkung mit sich bringen, der Verwaltung bei Auskunftsersuchen Zurückhaltung auferlegen (§ 90 a AO). Unabhängig davon haben Banken beim Tod eines Kunden gegenüber dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Anzeigepflicht, u. a. hinsichtlich der Guthabenkonten und Wertpapierdepots (§ 33 ErbStG).