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Auslandsakzept

Finanzierungs- und Kreditsicherungsmittel im Außenhandelsgeschäft (Ausfuhrfinanzierung). Eine Bank (Akzeptbank) akzeptiert zur Finanzierung eines Warengeschäfts einen von ihrem Kunden (Akzeptkreditnehmer) auf sie gezogenen Wechsel. Der Kunde verpflichtet sich, vor Fälligkeit Deckung anzuschaffen. Nach den international gültigen Bestimmungen des Wechselrechts ist die Bank ohne Rücksicht auf den zugrunde liegenden Akzeptkreditvertrag zur Einlösung des Wechsels verpflichtet. - Anders: Auslandswechsel.

 

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