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Energiesicherung

I. Allgemein: 1. Politische Maßnahmen: Nutzung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Energie(Öl-)exportländern und Importländern im Sinne einer Kooperation statt Konfrontation durch die Internationale Energieagentur und die Europäische Union. - 2. Strategische energiepolitische Sicherungsmaßnahmen: Diversifizierung der Importquellen, Aufbau von Vorratslagern (Energiebevorratung). - 3. Maßnahmen zur Beherrschung aktueller Versorgungskrisen: Aktionsprogramm der Internationalen Energieagentur, Richtlinien der EG (1968, 1975), in der Bundesrep. D. Energiesicherungsgesetz.
II. Energiesicherungsgesetz: 1. Regelung: Nach dem Energiesicherungsgesetz vom 20. 12. 1974 (BGBl I 3681) m. spät. Änd. können bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas (ziviler Notstand) durch Rechtsverordnungen Vorschriften erlassen werden über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung sowie die Höchstpreise von Erdöl, Erdölerzeugnissen, festen, flüssigen, gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie sowie von sonstigen Energien sowie über Buchführung-, Nachweis- u. Meldepflichten hinsichtl. dieser Güter; z. B. Einführung eines Sonntagsfahrverbotes und einer Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge. - 2. Verstöße gegen erlassene Rechtsverordnungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Die Maßnahmen reichen von Appellen und Empfehlungen zur Energieeinsparung bis zur Zwangsbewirtschaftung von Energieträgern.

 

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