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polizeilicher Notstand
das Vorliegen besonderer Umstände, die das sofortige Einschreiten der Polizei erforderlich machen, insbes. auch das Eingreifen in die Rechte unbeteiligter Dritter, die ggf. Entschädigungsanspruch haben. Derartige Inanspruchnahmen Dritter (sog. Nichtstörer) sind i. a. nur so weit und so lange zulässig, wie sie zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr notwendig sind und eine anderweitige Abwehr der Gefahr nicht möglich ist (§ 21 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz).
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