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Verwendungen

im Sinne des bürgerlichen Rechts Aufwendungen zur Erhaltung oder Verbesserung einer Sache. Den Anspruch auf Ersatz von V., die ein Nichteigentümer auf eine Sache gemacht hat, regelt das BGB verschiedenartig hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang je nach dem in Frage stehenden Rechtsverhältnis (z. B. § 547 BGB, notwendige Verwendungen des Mieters auf die Mietsache sind vom Vermieter zu ersetzen).

 

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