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Ersitzung

Rechtsgrund für Eigentumserwerb. - 1. Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat (Eigenbesitzer), erwirbt durch Ersitzung Eigentum (§§ 937 ff. BGB). Keine E., wenn Erwerber weiß oder während der zehnjährigen Frist erfährt, daß er nicht Eigentümer ist; ebensowenig, wenn er das bei Besitzerwerb durch grobe Fahrlässigkeit nicht erkennt. Infolge der Vorschriften über gutgläubigen Erwerb ist die Ersitzung praktisch nur für Eigentumserwerb an abhanden gekommenen Sachen von Bedeutung. - 2. Wer, ohne Eigentümer zu sein, dreißig Jahre lang als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und in dieser Zeit das Grundstück in Eigenbesitz gehabt hat, erwirbt Eigentum (Tabular- oder Buchersitzung, § 900 BGB).

 

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