Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die Rechtsausübung wird durch das bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie a) nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot); b) eine sittenwidrige Schädigung eines anderen darstellt (§ 826 BGB); c) gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung i. e. S.).