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Vermächtnis
Begriff des Erbrechts: Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (§§ 2147-2191 BGB). Die Zuwendung eines Vermächtnis begründet im Gegensatz zur Erbeinsetzung nur ein Forderungsrecht des Bedachten gegen den Beschwerten (Erben oder anderen Vermächtnisnehmer), das Vermächtnis durch Zuwendung des vermachten Vermögensvorteils zu vollziehen. - Begünstigter kann u. a. jeder sein, der rechtsfähig ist, er muß aber den Erbfall erleben, sonst ist das Vermächtnis unwirksam; es kann auch ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden. - Vermächtnis kann von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden. - Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis durch formlose, nicht fristgebundene Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen. - Das Vermächtnis gehört, wenn der Beschwerte Erbe ist, zu den Nachlaßverbindlichkeiten. Es unterliegt als Erwerb von Todes wegen ggf. der Erbschaftsteuer.
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