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Verlustzuweisungsgesellschaft

Personenvereinigung, deren Gesellschafter primär beabsichtigen, Vermögensvorteile durch Steuerersparnisse zu erreichen, v. a. ihre Kapitaleinlage ganz oder z. T. aus ersparter Einkommensteuer zu finanzieren. - 1. Konstruktion: Verlustzuweisungsgesellschaft unterhalten entweder einen Gewerbebetrieb (vornehmlich Beteiligung an gewerblichen Kommanditgesellschaften oder an einer GmbH u. Co. KG) oder betreiben private Vermögensverwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaft, Wohnungseigentum, Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft oder der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, geschlossene Immobilienfonds). - 2. Wirkung: Ziel der Verlustzuweisungsgesellschaft ist es, in die ersten Jahre des Beteiligungsengagements möglichst viele Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu verlagern, die die Einkommensteuer des Anlegers mindern und so zu einer temporären Steuerersparnis führen. Der Umfang der Steuerminderung ist abhängig von der Höhe des persönlichen Spitzensteuersatzes und der Verlustzuweisungsquote. Letztere wird i. d. R. in Prozent des eingezahlten Eigenkapitals ausgedrückt. Verluste entstehen bei gewerblichen Beteiligungen insbes. durch die Inanspruchnahme von erhöhten Abschreibungen, Sonderabschreibungen und Bewertungsabschlägen, Bildung steuerfreier Rücklagen (Rücklagen I 3), Erwerb sofort abschreibungsfähiger geringwertiger Wirtschaftsgüter, bei privaten Vermögensanlagen durch vorweggenommene und laufende Werbungskosten, z. B. Abschreibungsvergünstigungen und Finanzierungskosten. - 3. Steuerliche Behandlung: a) Bei gewerblichen Beteiligungen ist der Anleger Mitunternehmer; er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewinne und Verluste werden den Gesellschaften nach §§ 179, 180 AO anteilig zur Besteuerung zugewiesen. Verluste unterliegen ggf. der Abzugsbeschränkung des § 15 a EStG (negatives Kapitalkonto). - b) Bei Vermögensverwaltung der Verlustzuweisungsgesellschaft erzielt der Anleger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verluste unterliegen auch hier u. U. der Ausgleichsbeschränkung des § 15 a EStG.

 

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