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Immobilienfonds

Grundstücksfonds. 1. Begriff: Anlagegesellschaften, bei denen die Kapitalanlage im wesentlichen aus Grundstücken und Gebäuden besteht. Die Immobilienfonds geben Immobilienzertifikate (ähnlich wie Investmentzertifikate; Anteilscheine) aus, die einen bestimmten Anteil am Fondsvermögen repräsentieren. - 2. Tätigkeit der I.: Erwerb von Grundstücken und/oder grundstücksgleichen Rechten, Bebauung mit Wohn- und/oder gewerblichen Gebäuden, Vermietung der Liegenschaften. Finanzierung durch Eigenkapital in der Form der I.-Zertifikate und durch Fremdkapital in Form von Hypotheken etc. - 3. Bei den in der Bundesrep. D. arbeitenden Immobilienfonds unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten: a) Offener Fonds (open end fonds): Höhe der auszugebenden Anteile ist nicht begrenzt. Sie sind dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften unterstellt und haben besondere Vorschriften hinsichtlich der Anlagepolitik zu beachten. Sie unterliegen den für Kreditinstitute geltenden strengen gesetzlichen Vorschriften. Der Fonds selbst, nach der gesetzlichen Definition ein "Grundstückssondervermögen", wird von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet. Die Mieteinnahmen und andere Erträge werden nach Abzug der Zins- und Tilgungsleistungen der Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Bewirtschaftungskosten etc. sowie der Absetzungen für Abnutzung an die Zertifikatinhaber ausgeschüttet, sofern sie nicht in weitere Liegenschaften investiert werden. Durch die Reinvestition findet eine ständige Wertsteigerung der einzelnen Anteile statt. Die Anteile von offenen Fonds sind übertragbar; darüber hinaus besteht eine Rücknahmeverpflichtung seitens der Anlagegesellschaft. Die Rücknahmepreise werden täglich veröffentlicht. b) Geschlossener Fonds (closed end fonds): Das Zertifikatkapital wird zur Zeichnung durch Anleger einmalig aufgelegt. Die zu finanzierenden Liegenschaften stehen von vornherein fest; sie können aus einem oder - aus Gründen der Risikostreuung - mehreren Objekten bestehen. Dabei wird zwischen zwei Typen unterschieden: (1) Bruchteils-Eigentumsfonds und (2) Kommanditgesellschaften. Hauptunterschied beider Fondstypen liegt in der gesellschaftsrechtlichen Lösung. Während beim Bruchteils-Eigentumsfonds der Anleger grundbuchrechtlich abgesichert werden kann, mit der Folge der Grunderwerbsteuer für jeden Zweiterwerb, erwirbt der Zeichner bei Kommanditgesellschaften einen Teil des üblicherweise von einem Kreditinstitut treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils. Grunderwerbsteuer wird somit bei Zweiterwerb nicht fällig. - 4. Steuerliche Behandlung beim Zertifikatinhaber: Bei einer Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erzielt der Zertifikatsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei geschlossenen Immobilienfonds beziehen die Anleger i. d. R. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern nicht bei einer Kommanditgesellschaft (KG) deren Tätigkeit einen Gewerbebetrieb darstellt.

 

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