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internationales Privatrecht

Rechtsregeln, die bestimmen, welche Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung von deutschen Gerichten anzuwenden ist (Art. 3-38 EGBGB). Weitere Anhaltspunkte für die Lösung von Kollisionen zwischen deutschem und ausländischem Recht bieten zwei- oder mehrseitige Abkommen, deren Regeln innerhalb der Vertragsstaaten den Vorschriften der Art. 3-38 EGBGB vorgehen (z. B. die verschiedenen Haager Abkommen). Auch Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt (Art. 3 II EGBGB). Ferner können bestimmte Rechtsordnungen durch Willenserklärung für anwendbar erklärt werden, soweit diese mit deutschem Recht nicht absolut unvereinbar sind (Art. 6 EGBGB).

 

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