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Gleichberechtigungsgesetz
Das Zweite Gleichberechtigungsgesetz vom 24. 6. 1994 (BGBl I 1406) beinhaltet Regelungen zur Beseitigung der Benachteiligung von Frauen und zur Förderung der Frau im Beruf, zur verbesserten Vereinbarung von Familie und Beruf und zur verstärkten Mitwirkung von Frauen in öffentlichen Gremien im Einfluß des Bundes. Das Gleichberechtigungsgesetz besteht im wesentlichen aus: (1) dem Frauenförderungsgesetz (Art. 1), das für die Bundesverwaltung und Gerichte des Bundes gilt und insbes. die Aufstellung eines Frauenförderungsplans, die Bestellung von Frauenbeauftragten, die Einräumung familiengerechter Arbeitszeit sowie die Schaffung eines ausreichenden Angebotes von Teilzeitarbeitsplätzen verlangt; (2) einer Änderung des Bundesbeamtengesetzes (Art. 2), die das Gebot geschlechtsneutraler Stellenausschreibung verschärft; (3) einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 7), die Sanktionen wegen einer geschlechtsbedingten Benachteiligung bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz (Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten), beim beruflichen Aufstieg oder der Kündigung vorsieht; (4) dem Beschäftigtenschutzgesetz (Art. 10), das erstmals den Schutz aller Beschäftigten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Gemeinden vor sexueller Belästigung anstrebt; (5) dem Bundesgremiengesetz (Art. 11), das die betroffenen Stellen verpflichtet, auf eine gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen in öffentlichen Gremien im Einflußbereich des Bundes hinzuwirken. - Vgl. auch Gleichberechtigung von Mann und Frau.
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