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Ehemündigkeit

Recht, eine Ehe eingehen zu können. Ehemündigkeit tritt ein mit Volljährigkeit (§ 1 EheG). Minderjährige können mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf Antrag durch Vormundschaftsgericht Befreiung von Volljährigkeit erhalten, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist. Geschäftsunfähige können keine Ehe eingehen (§ 2 EheG). Minderjährige bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 3 EheG).

 

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