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Betriebsbuße

Betriebsstrafe. 1. Begriff: Maßnahme des Arbeitgebers bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitnehmers, die (aufgrund des Sanktionscharakters) über eine Abmahnung hinausgeht. Von einer Betriebsbuße ist i. d. R. dann auszugehen, wenn die Maßnahme als Buße, Verwarnung oder Verweis formalisiert ist. - 2. Mitbestimmungsrecht: Eine nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber damit auf Verstöße des Arbeitnehmers gegen die betriebliche Ordnung (Ordnung des Betriebs) oder gegen die nach § 87 I Nr. 1 BetrVG begründeten Verhaltenspflichten reagiert. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht hinsichtlich der Aufstellung allgemeiner Grundsätze (Bußordnung) und der Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall. Liegen nicht beide Voraussetzungen vor, ist die Maßnahme unwirksam. - 3. Formen der B.: a) Zulässig: Geldbußen bis zu einem Tagesverdienst und deren Verwendung für einen Sozialfonds (streitig), als mildere Maßnahmen auch Verwarnung oder Verweis; b) unzulässig: Entlassung (Kündigung) oder Rückgruppierung, weil mit dem zwingenden Kündigungsschutz nicht vereinbar. - Durch Betriebsbuße dürfen nur Verstöße gegen die betriebliche Ordnung als solche (z. Betriebsbuße Alkoholverbot) geahndet werden, nicht auch Straftaten, die mit dem betrieblichen Geschehen nichts zu tun haben. Insoweit ist Zuständigkeit der Organe der Betriebsverfassung nicht gegeben. - 4. Die Arbeitsgerichte sind befugt, die Frage der ordnungsgemäßen Verhängung einer Betriebsbuße in vollem Umfang (Wirksamkeit der Strafanordnung, Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, Angemessenheit der Betriebsbuße im Einzelfall) nachzuprüfen. - 5. Rechtliche Bedenken gegen Betriebsbuße werden insbes. aus Art. 92, 101 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) hergeleitet. Dagegen wird eingewendet, daß das GG sich nur mit den staatlichen Gerichten und der staatlichen Gewaltenteilung befaßt. - Vgl. auch Ordnung des Betriebs, Arbeitsordnung.

 

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