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Unterlassungsdelikt

Straftatbestand, der dadurch verwirklicht wird, daß eine rechtlich gebotene Handlung unterlassen wird. Man unterscheidet: a) das echte U.: z. B. unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB), wenn die Unterlassung ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht ist; b) das unechte U.: Man wird dafür bestraft, daß man einen Erfolg (Schaden) nicht abgewendet hat, obwohl man zur Schadensvermeidung aufgrund einer besonderen Garantenstellung verpflichtet war (§ 13 StGB).

 

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