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Pfandverwertung

Verwendung des verpfändeten Gegenstandes aufgrund des Pfandrechts zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers, wegen seiner durch den Pfandgegenstand gesicherten Forderung. Voraussetzung für die Verwertung einer verpfändeten Sache oder Forderung ist Pfandreife, die i. d. R. eintritt, sobald die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung ganz oder teilweise fällig ist (§ 1228 BGB).
I. Verwertung von verpfändeten Sachen: Dies erfolgt grundsätzlich einen Monat nach Androhung gegenüber dem Eigentümer des Pfandes, die erst nach Pfandreife zulässig ist (§ 1234 I 2 BGB). - Formen: 1. Öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB): Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden (§ 1240 BGB). Einzelheiten der Versteigerung regeln §§ 1236 ff. BGB. - 2. Freihändiger Verkauf: Vgl. Pfandverkauf - 3. Eigentümer und Pfandgläubiger können auch eine andere Art der Pfandverwertung vereinbaren. Die vor Pfandreife getroffene Vereinbarung, daß das Pfand bei Nichtzahlung verfallen soll, ist nichtig (§ 1229 BGB).
II. Verwertung von Rechten: Dies erfolgt bei Forderungen i. a. durch Einziehung (§ 1282 BGB), bei anderen Rechten mangels anderer Vereinbarung nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, d. h. der Pfandgläubiger muß sich zunächst einen Vollstreckungstitel (Duldungstitel) gegen den Inhaber des Rechts verschaffen (§ 1277 BGB).

 

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