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Pfandverwahrung

1. Pfandrecht: Bei verpfändeten Sachen (Pfandrecht) ist der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet (§ 1215 BGB), und zwar nach den entsprechend anwendbaren Bestimmungen über die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB), soweit nicht pfandrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen. - 2. Depotrecht: Verpfändung von Wertpapieren an einen Kaufmann, der dann als Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers hat (§ 17 DepG).

 

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