Versatzgeschäft, Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung, insbes. von beweglichen Gebrauchsgegenständen. Durch § 34 GewO und PfandleiherVO i. d. F. vom 1. 6. 1976 (BGBl I 1334) m. spät. Änd. eingehend geregelt. - Die (öffentlichen und privaten) Pfandleih-Anstalten sind keine Kreditinstitute (§ 2 I Nr. 8 KWG), da sie vorwiegend mit eigenem Kapitalarbeiten. - Anders: Lombardgeschäft.