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Pfandindossament

1. Begriff: Indossament zur Verpfändung von indossablen Wertpapieren, insbes. Orderpapieren (z. B. Wechsel). - 2. Arten: a) Offenes P.: Indossament mit dem Zusatz Wert zum Pfande oder zur Sicherheit oder ähnlich; es überträgt alle Rechte aus dem Wechsel auf den Pfandindossatar der den Wechsel aber nur durch Prokuraindossament begeben kann. Die Wechselverpflichteten können keine Einreden erheben, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zum Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Art. 19 WG). - b) Verdecktes Pfandindossament (verstecktes P., fiduziarisches P.): Vollindossament (ohne Pfandklausel), das den Indossatar nach außen zum Wechselinhaber macht, im Innenverhältnis ist er aber nur Treuhänder; eine Art Sicherungsübereignung.

 

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