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Pfandentstrickung
Straftatbestand. Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 136 StGB).
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