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Prokuraindossament
Vollmachtindossament. 1. Begriff: Wertpapierrechtliche Bevollmächtigung (Indossament) insbes. bei Wechseln. - 2. Arten: a) Offenes P.: Indossament mit dem Zusatz "in Prokura", "in Vollmacht", "zum Inkasso", "Wert zur Einziehung" oder einem anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk (Art. 18 WG). Der Prokuraindossatar wird nicht Inhaber der Wechselforderung, doch kann er alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen, kann ihn aber nur durch Prokuraindossament übertragen; die Wechselverpflichteten können dem Inhaber in diesem Falle nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen. Die im Prokuraindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder durch Tod noch durch Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. - b) Verdecktes Prokuraindossament (verstecktes P., fiduziarisches P.): ein Vollindossament, das den Indossatar nach außen zum Wechselinhaber macht, im Innenverhältnis ist er aber nur Bevollmächtigter. - c) Sonderform: Inkassoindossament; Indossament mit dem Zusatz "zum Inkasso" oder "zur Einziehung", durch das die Bank mit der Einziehung des Wechselbetrages beauftragt wird. Das Inkassodossament ist häufig ein verdecktes Prokuraindossament Von besonderer Bedeutung im Bankgeschäft.
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