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Treuhandschaft

I. Begriff: Rechtsverhältnis, bei dem eine Person (Treugeber) einer zweiten Person (Treuhänder) ein Recht unter der Bedingung überträgt, von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Treuhandschaft sind der Gegenstandsbereich des Treuhandwesens. Die Erscheinungsformen sind vielfältig; einen einheitlichen Typus von Treuhandschaft gibt es nicht. Gemeinsames Charakteristikum ist die Uneigennützigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung fremder Interessen bzw. die uneigennützige Ausübung von amtlichen Befugnissen.
II. Entstehung: 1. Rechtsgeschäftliche Begründung: Privatrechtliche Willenserklärung bzw. -vereinbarung in einem Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder. - a) Rechtsgeschäftlich gestaltete T.: Der alleinige Entscheidungswille der Vertragspartner bestimmt die inhaltliche Gestaltung des Treuhandvertrages. - b) Gesetzlich gestaltete T.: Vereinbarung des Treuhandvertrages unter Beachtung zwingender oder dispositiver gesetzlicher Vorschriften. - 2. Begründung durch staatlichen Hoheitsakt: Zwangsweise aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, durch Verwaltungsakte oder gerichtliche Anordnung. - a) Öffentlich-rechtliche T.: Die treuhandvertraglichen Rechtsbeziehungen sind öffentlich-rechtlichen Charakters. - b) Gesetzliche T.: Auch der Vertragsinhalt hoheitlich begründeter Treuhandschaft ist hoheitlich geregelt.
III. Formen: 1. Nach der Rechtszuständigkeit des Treuhänders: a) Treuhandschaft im engeren Sinne: (1) Vollberechtigungs-T.: Treuhänder erwirbt Sachen bzw. Rechte zu eigenem Recht. Er soll das Treugut im eigenen Namen, aber nicht im eigenen Interesse innehaben. Gegenüber Dritten kann er über sämtliche Rechte aus dem Treugut verfügen; dem Treugeber ist er schuldrechtlich verpflichtet, von diesen Rechten nur auftragsgemäß Gebrauch zu machen. Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar. - (2) Ermächtigungs-T.: Eigentumsübertragung an den Treuhänder findet nicht statt; Treugeber bleibt juristischer Eigentümer. Treuhänder wird ermächtigt, über die Sache bzw. das Recht im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB). Treugeber bleibt grundsätzlich konkurrierend mit Treuhänder verfügungsberechtigt, was vertraglich abgedungen werden kann. Für Dritte wird die Treuhandschaft nicht erkennbar. - b) Treuhandschaft im weiteren (wirtschaftlichen) Sinne (Vollmachts-T.): Gegenüber Dritten kann Treuhänder kein Vollrecht ausüben. Er tritt nach außen erkennbar in fremdem Namen auf. Es handelt sich um eine T., die auf einer erteilten Vollmacht beruht. Aus dieser Treuhandschaft resultieren schuldrechtliche Konsequenzen. - 2. Nach Aufgabenstellung und Zweck der T.: a) Verwaltungs-Treuhandschaft (uneigennützige T.): Treuhänder nimmt ausschließlich die Treugeberinteressen wahr; die uneigennützige Verwaltung des Treugutes ist charakteristisch. Entgeltlichkeit steht der Uneigennützigkeit nicht entgegen. - b) Sicherungs-Treuhandschaft (eigennützige T.): Dem Treuhänder wird eine dingliche pfandrechtsähnliche Stellung zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Treugeber eingeräumt. Ein bedingtes Zugriffsrecht auf das Treugut wird vereinbart. Die Sicherungs-Treuhandschaft wird im Interesse des Treuhänders begründet; sie ist deshalb eigennützig. Besonders bedeutungsvoll ist sie bei Kreditsicherungen. - c) Doppelseitige T.: Treuhänder nimmt gleichzeitig die Interessen von Gläubiger und Schuldner wahr und wird als unparteiische Vertrauensperson eingeschaltet. Im Verhältnis zum Gläubiger ergibt sich Verwaltungs-T., im Verhältnis zum Schuldner Sicherungs-Treuhandschaft Begründung durch einen Dreiecksvertrag bzw. durch einen Vertrag zugunsten Dritter. Wichtige Rolle z. B. bei gerichtlichen Vergleichsverfahren, bei außergerichtlichen Liquidationsvergleichen und für die Wahrnehmung von Interessen Beteiligter an Bauherrengemeinschaften.
IV. Bilanzierung: Bei der Treuhandschaft kann wirtschaftliches Eigentum und zivilrechtliches Eigentum auseinanderfallen (Vermögensgegenstand). - 1. Folge in diesen Fällen für die Bilanzierung in der Handelsbilanz: das Treugut ist grundsätzlich beim Treugeber zu aktivieren; hat es der Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber erworben, so darf dieser an dessen Stelle auch den Herausgabeanspruch ausweisen. Behandlung des Treuguts beim Treuhänder (überwiegende Auffassung): Ausweis des Treuguts auf der Aktivseite unter dem Strich oder Aufnahme in die Vorspalte des entsprechenden Aktivpostens. Es wird jedoch auch die Aktivierung bei gleichzeitiger Passivierung der Herausgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber für zulässig angesehen. Zumindest für Kreditinstitute hat der Gesetzgeber die zuletztgenannte Bilanzierung in der Verordnung über die Rechnungslegung von Kreditinstituten vorgeschrieben. - 2. Die Behandlung in der Steuerbilanz entspricht der handelsrechtlichen mit der Einschränkung, daß das Treugut auch bei Erwerb von Dritten durch den Treugeber zu aktivieren ist.

 

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