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Treuhandvertrag

1. Begriff: Vereinbarung zur Begründung einer rechtsgeschäftlich gestalteten Treuhandschaft. Der Treuhandvertrag regelt Rechte und Pflichten von Treugeber und Treuhänder. - 2. Rechtliche Einordnung: I. d. R. Auftrag (§ 662 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Zu beachten sind die BGB-Bestimmungen des Auftragsrechts (§§ 662-676 BGB) und des allgemeinen Vertragsrechts, insbes. § 242 BGB (Treu und Glauben), die teilweise aber dispositiv sind. - 3. Form: Grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben; Formbedürftigkeit nur in Ausnahmefällen (z. B. Erwerb von Grundstücken durch den Treuhänder). Schriftform ist wegen des Fehlens spezieller Vorschriften empfehlenswert. - 4. Inhalt: Wesentliche Vertragsdetails können sein: Zweck der Treuhandschaft, Beginn und Ende der Treuhandschaft, Abgrenzung und Verwahrung des Treuguts, Aufgaben und Pflichten des Treuhänders, Rechtsstellung des Treuhänders im Innen- und Außenverhältnis, Weisungsrechte des Treugebers, Vergütung und Aufwendungsersatz, Art und Umfang der Rechenschaftslegung, Haftung.

 

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