entgeltlicher Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen gegen Vergütung verpflichtet (z. B. Tätigkeit des Rechtsanwalts, Geschäfte der Banken). Unterschied zum Auftrag durch Entgeltlichkeit. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden die meisten Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung (§ 675 BGB), ausgenommen § 671 BGB (jederzeitiger Widerruf und Kündigung). Kündigung zur Unzeit i. d. R. nicht zulässig, auch wenn der Betreffende nach Dienstvertragsrecht ohne Frist kündigen kann.